Bundeskartellamt: Ende für Bestpreisklauseln von Booking.com

Andreas Frischholz
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Bundeskartellamt: Ende für Bestpreisklauseln von Booking.com
Bild: el-toro | CC BY 2.0

Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass die Bestpreisklauseln von Booking.com nicht zulässig sind. Bis dato werden Hotels mit solchen Klauseln verpflichtet, in dem Hotelbuchungsportal immer die günstigsten Angebote aufzulisten.

Umstritten sind die Bestpreisklauseln seit geraumer Zeit. Ursprünglich sahen diese vor, dass Hotels auf Booking.com den niedrigsten Zimmerpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit sowie die günstigsten Buchungs- und Stornierungsbedingungen anbieten mussten. Gegen eine solche „weite Bestpreisklausel“ ist das Bundeskartellamt bereits in der Vergangenheit vorgegangen. Bestätigt wurde die Kartellbehörde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf, das im Januar 2015 eine vergleichbare Klausel des Hotelbuchungsportals HRS einkassiert hatte.

Auf diese Verfahren reagierte Booking.com, indem im Juli 2015 eine „enge Bestpreisklausel“ eingeführt wurde. Demnach ist es den Hotels zwar gestattet, ihre Zimmer auf anderen Hotel-Portalen preiswerter anzubieten. Auf der Webseite des Hotels dürfen die Preise jedoch nicht niedriger sein als bei Booking.com.

Doch auch dieser Variante will das Bundeskartellamt nun einen Riegel vorschieben. „Auch diese sogenannten engen Bestpreisklauseln beschränken sowohl den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen als auch den Wettbewerb zwischen den Hotels selbst“, erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. So hätten Hotels nur einen äußerst geringen Anreiz, auf einem bestimmten Portal die Preise zu senken, wenn der hauseigene Online-Vertrieb trotzdem noch höhere Preise ausweisen muss. Das erschwere den Markteintritt für neue Reiseportale erheblich. Und darüber hinaus gebe es auch keinen Vorteil für die Verbraucher, der die Bestpreisklauseln rechtfertigen würde.

Booking.com wird daher aufgefordert, die Klauseln bis zum 31. Januar 2016 vollständig aus den Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entfernen, soweit Hotels in Deutschland betroffen sind. Allerdings hat das Hotelbuchungsportal noch die Möglichkeit, mit einer Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts vorzugehen.