Verkäufer reduziert Menge. Info erst nach Versand

@Mickey Cohen

Sie haben das Geld für fünf Salben genommen. Die Argumentation, warum jemand Geld nimmt und danach erst überlegen möchte, ob der Kaufvertrag dazu auch angenommen werden soll, ist immer etwas schwierig für den Verkäufer. Ich selbst habe noch keinen Verkäufer erlebt, der das gegenüber einem Verbraucher durchbekommen hat.. Dein "Bezahlung durch den Käufer per PayPal ist natürlich keine Annahme" teile ich folglich nicht.

Ein wirksamer Selbstbelieferungsvorbehalt via AGB gegenüber einem Verbraucher ist nicht trivial. Ich bin gespannt. Noch gespannter bin ich, wenn dies ohne Kommunikation ablaufen soll.
 
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Avatoma schrieb:
Deshalb fasse ich zusammen, was ich bisher glaube verstanden zu haben:
Der TE hat der Apotheke die Anfrage geschickt, fünf Salben zum Preis von fünf mal x zu kaufen. Die Apotheke hat das Angebot angenommen. Daraufhin hat die Apotheke nur drei Salben verschickt. Außerdem hat die Apotheke den Preis von zwei mal x an den TE zurücküberwiesen.

Stell dir vor, du gehst in ein phyisches Geschäft und möchtest und bezahlst 5 Tuben. Am Warenausgang will man dir 3 Tuben ausgeben und sagt das Geld für 2 bekommen Sie zurück.

Das ist gesunder Menschenverstand, dass der Vertrag nichtig ist, wenn der Käufer nicht einverstanden ist. Der Käufer hat den Vertrag abgeschlossen in mit Vertragsgegenstand 5 Salben. Wird einseitig der Vertragsgegenstand geändert ist der Vertrag nicht zustande gekommen.

Einzige Ausnahme wäre, wenn sie sagten, die fehlenden 2 Salben liefern wir Ihnen in Zeit T kostenlos nach.

Damit hat der Käufer @zenturio xy 2 Optionen:
1. 2 Salben nachfordern, zusätzlich entstehende Kosten trägt Verkäufer
2. Rückabwicklung, da kein Vertrag zustande gekommen. Kosten trägt Verkäufer.
 
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@LencoX2

Erstens hat Recht nichts mit gesundem Menschenverstand zu tun, zweitens ist dein Beispiel rechtlich schlicht nicht korrekt.

Ein Vertrag lässt sich, wenn nicht explizit vereinbart, nicht einseitig ändern. Die Konsequenz ist aber nicht, wie du behauptest, die Nichtigkeit, sondern der ursprüngliche Vertrag.
 
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@Avatoma

wenn ich so drüber nachdenke finde ich, dass der gedanke, dass der verkäufer den käufer zur zahlung auffordert (was man als annahme werten muss), indem er die paypal-bezahlmöglichkeit in den bestellvorgang einbaut, durchaus was hat.
habe jetzt leider kein urteil gefunden, dass genau diese frage behandelt.
 
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@Avatoma
Du stellst vieles in Frage oder verneinst. Hast du auch konstruktive Vorschläge?

Das Beispiel entspricht exakt dem was passiert ist, laut TE, auf eine physisches Geschäft angewendet.

Was das einseitige Ändern von Verträgen angeht, das ist grundsätzliich nicht möglich.
Daher kann Käufer auf Vertragserfüllung bestehen, oder wenn ihm die Änderung nicht zusagt kommt der Vetrag nicht zustande.
 
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Mickey Cohen schrieb:
die bezahlung durch den käufer per paypal ist natürlich keine annahme durch den verkäufer
Ich möchte anmerken, dass die betreffenden AGB ja verlinkt und somit bekannt sind.
Zum Punkt "Zustandekommen des Vertrages" steht dort für Paypal:
  • PayPal, PayPal Express
    Im Bestellprozess werden Sie auf die Webseite des Online-Anbieters PayPal weitergeleitet. Dort können Sie Ihre Zahlungsdaten angeben und die Zahlungsanweisung an PayPal bestätigen. Nach Abgabe der Bestellung im Shop fordern wir PayPal zur Einleitung der Zahlungstransaktion auf und nehmen dadurch Ihr Angebot an.
Es ist also laut dieser AGB nicht die Zahlung, die den Vertrag entstehen lässt, sondern die vorherige durch den Shop erfolgte Aufforderung an Paypal zur Einleitung der Zahlungstransaktion.

Insgesamt ist die vom TE gewählte Vorgehensweise mit Nicht-Annehmen des Pakets wohl das pragmatischste Vorgehen. Wäre Ostern nicht dazwischengekommen, wäre die Antwort vom Shop evtl. auch schon früher da gewesen.
Und hoffentlich lernt der Shop hieraus, dass er künftig in solchen Fällen in die Mitteilung der Mindermengenlieferung gleich noch reinschreibt, dass der Kunde die Versandkosten bei einer erneuten optionalen Bestellung, sobald wieder lieferbar, erstattet bekommt. Könnte man vermutlich recht einfach einen entsprechenden Gutscheincode gleich mit generieren.

Und klar hätte der TE auf die Lieferung bestehen können, aber so ist es vermutlich einfacher.

Die Ausflüchte hier im Thread, die den TE kritisieren sind hingegen mMn gänzlich unangebracht.
Ergänzung ()

LencoX2 schrieb:
Daher kann Käufer auf Vertragserfüllung bestehen
Eben. Ein erfüllter Vertrag ist quasi das Gegenteil eines nichtigen Vertrags.
 
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@Mickey Cohen

Mir ist kein Urteil zu genau diesem Sachverhalt bekannt. Es gibt aber sicher gute Gründe, warum viele große Firmen ihre AGB bezüglich Vorkasse (Aufforderung), PayPal/Kreditkarte (tatsächliche Zahlung) angepasst haben.

@LencoX2

Ich schildere dir die Rechtslage. Meinen konstruktiven Vorschlag - Aufforderung zur Erfüllung des Kaufvertrages durch Lieferung der Ware - habe ich vorgebracht.

Dein letzter Absatz ergibt für mich keinen Sinn. Was meinst du damit? Was hast du immer mit deiner Nichtigkeit?
 
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simpsonsfan schrieb:
Es ist also laut dieser AGB nicht die Zahlung, die den Vertrag entstehen lässt, sondern die vorherige durch den Shop erfolgte Aufforderung an Paypal zur Einleitung der Zahlungstransaktion.
Bei einer Zahlungsaufforderung ist in der Regel ein Vertragsschluss anzunehmen. Gleiches gilt bei der Verwendung von Zahlweisen, die eine sofortige Zahlung ermöglichen (wie z.B. Paypal), wenn der Zahlungsvorgang in die Wege geleitet wird.
 
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Avatoma schrieb:
Dein letzter Absatz ergibt für mich keinen Sinn. Was meinst du damit? Was hast du immer mit deiner Nichtigkeit?

Imho sollte es glasklar sein. Niemand ist verpflichtet, Änderungen in einem Vertrag anzunehmen.

Hier wurde versucht eine Vertragsänderung zu bewirken, indem man ihm einfach weniger Artikel gesendet hat.
Nimmt der Käufer das nicht an, fehlt der Vertragsgegenstand und damit gilt der Vertrag als nicht zu Stande gekommen.

Du glaubst doch nicht ersthaft, dass du jeden Shit annehmen musst, den man dir andrehen will?
Hier mal ein anderes Beispiel: Du bestellst eine RTX 4090, aber man rechnet eine RTX 3050 ab und schickt dir die RTX 3050?
Jetzt kannst du wählen: Behälst du die (Vertragsänderung akzeptiert)
Oder willst du lieber den Kauf aufheben?
 
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LencoX2 schrieb:
Imho sollte es glasklar sein. Niemand ist verpflichtet, Änderungen in einem Vertrag anzunehmen.

Soweit sind wir uns, zumindest was typische Verbraucherfälle angeht, erstmal einig.

LencoX2 schrieb:
Hier wurde versucht eine Vertragsänderung zu bewirken, indem man ihm einfach weniger Artikel gesendet hat.
Nimmt der Käufer das nicht an, fehlt der Vertragsgegenstand und damit gilt der Vertrag als nicht zu Stande gekommen.

Das ist schlicht falsch.

Der Vertragsgegenstand ist nach wie vor das, was vertraglich vereinbart wurde. Hier vermutlich fünf mal die Salbe.

LencoX2 schrieb:
Du glaubst doch nicht ersthaft, dass du jeden Shit annehmen musst, den man dir andrehen will?
Hier mal ein anderes Beispiel: Du bestellst eine RTX 4090, aber man rechnet eine RTX 3050 ab und schickt dir die RTX 3050?
Jetzt kannst du wählen: Behälst du die (Vertragsänderung akzeptiert)
Oder willst du lieber den Kauf aufheben?

Ich verlange die vereinbarte RTX 4090. Der Verkäufer könnte dann ggf. eine Anfechtung versuchen. Da wären wir dann möglicherweise bei der Nichtigkeit, von der du immer wieder redest.
 
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Avatoma schrieb:
Ich verlange die vereinbarte RTX 4090. Der Verkäufer könnte dann ggf. eine Anfechtung versuchen. Da wären wir dann möglicherweise bei der Nichtigkeit, von der du immer wieder redest.
Das ist eine der Optionen, die ich dem TE geschrieben habe. Du als Käufer besteht auf den geschlossenen Vertrag. Dann muss er der Verkäufer eine Frist einräumen.
Die andere Option ist: Keine 4090, kein Vertrag. Bzw., keine 5 Salben, kein Vertrag. Der Vertrag ist dann annulliert.
 
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@LencoX2

Was du schreibst ist unter deutschem Recht nicht korrekt.


Generelle Skizze eines üblichen Ablaufs wie ich das in solchen Fällen handhabe:
Frist via E-Mail.
Nachfrist via E-Mail und Briefpost.
2. Nachfrist (vom BGH und Obergerichten zum Teil gefordert) via E-Mail und Einschreiben-Einwurf.
Klage auf Vertragserfüllung und ggf. Auslagenersatz etc.
 
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LencoX2 schrieb:
Du glaubst doch nicht ersthaft, dass du jeden Shit annehmen musst, den man dir andrehen will?
Hier mal ein anderes Beispiel: Du bestellst eine RTX 4090, aber man rechnet eine RTX 3050 ab und schickt dir die RTX 3050?
Jetzt kannst du wählen: Behälst du die (Vertragsänderung akzeptiert)
Oder willst du lieber den Kauf aufheben?
In deinem Beispiel wurde nicht die Menge eines Artikels, sondern der Artikel selbst geändert und das ist ein komplett anderes Problem.
 
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LencoX2 schrieb:
Hier wurde versucht eine Vertragsänderung zu bewirken, indem man ihm einfach weniger Artikel gesendet hat.
Nö.

Hier liegt ein Sachmangel vor.

Gemäß § 434 II S. 2 BGB wird die Zu-Wenig-Lieferung als Sachmangel erfasst.

Der Käufer kann über das Sachmängelrecht nicht nur die Lieferung der fehlenden Teilleistung im Sinne einer Nachbesserung verlangen, sondern auch eine Lieferung der gesamten Leistung im Sinne einer Nachlieferung fordern (vgl. BeckOK BGB/Faust BGB § 434 Rn. 39-44 m. w. Nachw.).
LencoX2 schrieb:
Nimmt der Käufer das nicht an, fehlt der Vertragsgegenstand und damit gilt der Vertrag als nicht zu Stande gekommen.
Nö.

Der Vertrag zwischen dem TO und der Online-Apotheke über 5 Tuben Pferdebalsam ist rechtswirksam zustande gekommen.

Bei einer Zahlungsaufforderung ist in der Regel ein Vertragsschluss anzunehmen. Gleiches gilt bei der Verwendung von Zahlweisen, die eine sofortige Zahlung ermöglichen (wie z.B. Paypal), wenn der Zahlungsvorgang in die Wege geleitet wird (vgl. Fröhlisch/Stariradeff, Zahlungsmittel und Vertragsschluss im Internet, NJW 2016, 353).


 
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Avatoma schrieb:
Generelle Skizze eines üblichen Ablaufs wie ich das in solchen Fällen handhabe:
Frist via E-Mail.
Nachfrist via E-Mail und Briefpost.
2. Nachfrist (vom BGH und Obergerichten zum Teil gefordert) via E-Mail und Einschreiben-Einwurf.
Klage auf Vertragserfüllung und ggf. Auslagenersatz etc.
Dieser Ablauf ist jedoch, wie ich finde, mit ziemlich viel Stress und Aufwand verbunden, als einfach vom Vertrag zurückzutreten. Bei diesem Ablauf muss man im schlimmsten Fall ja bereit sein einen Anwalt hinzuschalten. Das würde mich und viele abschrecken.

Hier geht es um einen Warenwert von unter 15€, eine pragmatischere Vorgehensweise wäre daher doch sinnvoller, als unbedingt auf die Erfüllung des ursprünglichen Vertrags zu pochen.

Hast du eine juristische Ausbildung oder ähnliches? Das alles klingt von dir ziemlich selbstbewusst.

Insgesamt freue ich mich aber, dass es Leute wie Euch gibt die wirklich versuchen zu erörtern, wie es um das Recht bei einem solchen Fall steht und es nicht einfach als "ein Fass aufmachen" abtun.
 
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@LencoX2

Ja, das sind die Folgen der §§ 119 ff. BGB. Die sind hier aber gar nicht einschlägig. Wegen was sollen denn Käufer oder Verkäufer anfechten?

@zenturio xy

Der Rücktritt als Sekundärrecht ist so einfach nicht möglich; zuerst müssen in aller Regel (so der Wunsch des Gesetzgebers) die Primärrechte ausgeübt werden, also z. B. Nachlieferung. Du kannst als Verbraucher den Widerruf nutzen, was kein Rücktritt ist, oder du einigst dich mit dem Verkäufer auf die Vertragsaufhebung, was letztlich ebenfalls eine Vertragsanpassung ist.

Mein einfacher Weg ist der, und selbst ohne Vorlage, die sich mehrfach wiederholen lässt, halte ich sowas für in wenigen Minuten getippt/angerufen:
E-Mail/Anruf beim Geschäftspartner und kurz darauf hinweisen, dass ich mit einer einseitigen Vertragsänderung nicht einverstanden bin, sondern den Lieferumfang wie vereinbart möchte, inkl. kurzer Frist zur Nachlieferung.
Wenn das fruchtlos verstreicht oder eine ablehnende Antwort kommt, kann ich ja immer noch widerrufen oder mich anderweitig eindecken. Eine Pflicht zur Klage existiert nicht.

Als rein theoretisches Risiko sehe ich, dass der Vertrag meines Erachtens nach wie vor besteht. Der Verkäufer könnte also nun Kontakt aufnehmen, die Ware nachliefern, und dann die Bezahlung fordern. Das ließe sich meines Erachtens zwar leicht kontern, gehört aber der Vollständigkeit halber dazu.


Was von alledem für dich in deiner aktuellen Situation und Notwendigkeit der richtige Weg ist, musst du entscheiden. Ich leiste keine Rechtsberatung im Einzelfall, sondern zeige mögliche allgemeine Wege auf oder schildere, was ich üblicherweise tue.

Nun muss ich zugeben, dass es mir eigentlich nie um den Warenwert geht, sondern um den Spaß, die Herausforderung bei komplexen Vorfällen oder schwierigen Geschäftspartnern; das Lernen daran und zu sehen, was sich durchsetzen lässt, und was nicht. Das hilft dann weiter, wenn's um die wirklich großen Themen geht: PKW-Kauf/Leasing, Hausbau/Sanierung, Küche/Möbel...



Wie Froki meiner Vermutung nach auch, bin ich Jurist. Nur hat er wohl einen besseren Beck-Online-Zugriff (Google für Juristen), ggf. also über eine Uni-Lizenz, und Muße seine Ansichten zu belegen. ;)
 
LencoX2 schrieb:
Hier, so wird ein Vertrag unwirksam, als wenn es ihn nie gegeben hätte:
Geregelt ist die Anfechtung von Willenserklärungen in den §§ 119 – 124 BGB sowie in den §§ 142 – 144 BGB. Man unterscheidet zwischen den Fällen der Irrtumsanfechtung gemäß §§ 119, 120 BGB sowie der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 BGB. Zur Irrtumsanfechtung gehören die Fälle des Inhalts- und des Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB, des Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB und des Übermittlungsirrtums nach § 120 BGB.

Wo bitte haben der TO oder der Verkäufer hier irgendetwas angefechtet?

Für eine Anfechtung gibt es im vorliegenden Fall überhaupt keine Rechtsgrundlage.

Das vollständige Prüfungsschema der Anfechtung lautet wie folgt:


1. Zulässigkeit der Anfechtung
2. Anfechtungsgrund
3. Ursächlichkeit des Anfechtungsgrunds
4. Erklärung der Anfechtung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner
5. Anfechtungsfrist
6. Kein Ausschluss der Anfechtung nach Treu und Glauben.

@LencoX2 ,

lies mal bitte hier:

https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-anfechtung/
 
Zuletzt bearbeitet:
zenturio xy schrieb:
und es nicht einfach als "ein Fass aufmachen" abtun.
Da du mich damit angesprochen hast:
Sei mal ehrlich zu dir selber.. Wegen 15€? Der Shop hatte statt 5 noch 3 lagernd…
Du hast für 2 Artikel den Preis ersetzt bekommen.

Man kann sich manchmal echt an den Kopf fassen…
Ja man kann sich nicht alles gefallen lassen, jedoch sollte es noch gesunden Menschenverstand geben.
Aber das bezweifle ich langsam..
 
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SpookyFBI schrieb:
Ja man kann sich nicht alles gefallen lassen, jedoch sollte es noch gesunden Menschenverstand geben.
Dem kann ich nur vollinhaltlich zustimmen. :)
 
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